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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen - SOKO Garten- und Landschaftsbau

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

§1 Geltungsbereich

1) Die Allgemeinen Geschäftsbeziehungen (AGB) gelten im geschäftlichen Verkehr mit allen Vertragspartnern der Firma SOKO Garten- und Landschaftsbau. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung/Dienstleistung als anerkannt.

2) Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen AGB von Vertragspartnern, die von unseren abweichen, diesen entgegenstehen oder ergänzen wird hiermit ausdrücklich widersprochen und bedürfen zu ihrer wirksamen Einbeziehung in einen Vertrag unserer schriftlichen Zustimmung. Selbst bei Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedingungen werden diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

3) Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmen, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

§2 Angebot – Vertragsabschluss

1) Sämtliche Angebote verstehen sich freibleibend. Für Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen gelten die in der Auftragsbestätigung festgelegten Vereinbarungen und Bedingungen. Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Aufträge und Bestellungen verpflichten SOKO Garten- und Landschaftsbau erst nach der erfolgten Auftragsbestätigung bzw. nach gegenseitiger Vertragsunterzeichnung.

2) Sämtliche Preise gelten netto zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

3) Die Firma SOKO Garten- und Landschaftsbau hält sich an abgegebene Angebote bis zu acht Wochen gebunden, ausgenommen sind Rohstoff- und Materialpreise die hohen Schwankungen unterliegen, auf deren Entwicklung wir keinen Einfluss ausüben können.

4) Alle im Angebot angegebenen Preise sind objekt- und mengengebunden und gelten nur bei Einhaltung der kompletten Massen und Artikel. Sollten die Mengen nicht erreicht werden, behalten wir uns eine Korrektur des Preises vor.

§3 Pflichten Auftraggebers

1) Die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnis, Lage- und Werkpläne o. ä. werden vom Auftraggeber rechtzeitig, unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Dazu zählen auch Unterlagen über alle Gas-, Wasser-, Abwasser-, Strom-, Telefon-, Computer- und andere Versorgungsleitungen im Bereich des Bauvorhabens. Sollte dies nicht geschehen, kann die Firma SOKO Garten- und Landschaftsbau für eventuelle, nicht absichtlich herbeigeführte Schäden keinerlei Haftung übernehmen.

2) Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser u.ä.) werden vom Auftraggeber auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bauwasser und Baustrom kann vom Auftragnehmer in der für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Menge unentgeltlich entnommen werden. Sollte dies nicht möglich sein, so trägt der Auftraggeber die Kosten für die Bereitstellung.

3) Vor Tätigkeitsaufnahme durch SOKO Garten- und Landschaftsbau ist der Auftraggeber verpflichtet, einen von SOKO Garten- und Landschaftsbau benannten Mitarbeiter in sämtliche vorhandenen technischen Einrichtungen des Auftragsobjektes und in die Gesamtanlage einzuweisen sowie auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen.

4) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass SOKO Garten- und Landschaftsbau freien Zugang zum Auftragsobjekt, zum Bestimmungsort der Lieferung bzw. zur Baustelle hat.

5) Die für die Ausführung erforderlichen Schlüssel sind SOKO Garten- und Landschaftsbau vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

6) Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen.

7) Der Auftraggeber hat für die Vertragsdurchführung einen vertretungsberechtigten Ansprechpartner zu benennen, der bei Abwesenheit des Auftraggebers, zur Anweisung von Stundenlohnarbeiten und zur Beauftragung von zusätzlichen Leistungen und Lieferungen berechtigt ist.

§4 Ausführungs- und Lieferpflichten

1) Bei der Ausführung sämtlicher Tätigkeiten richtet sich die Firma SOKO Garten- und Landschaftsbau nach dem zugrundeliegenden Vertrag und hält sich an die anerkannten Regeln im Gartenbau sowie an die gegenwärtige Technik.

2) Die Auswahl der Mitarbeiter und des Weisungsrechtes liegen – ausgenommen bei Gefahr in Verzug – allein bei SOKO Garten- und Landschaftsbau. Der Auftraggeber wird davon absehen, den Mitarbeitern von SOKO Garten- und Landschaftsbau Weisungen zu erteilen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen stellt der Auftraggeber SOKO Garten- und Landschaftsbau von dadurch entstandenen Nachteilen frei.

3) Der Ausführungszeitpunkt ist witterungsabhängig und könnte sich durch schlechte Witterungsbedingungen verzögern.

4) Ist individuell vertraglich eine bestimmte Leistungs- oder Lieferungsfrist bzw. ein bestimmter Leistungs- oder Liefertermin vereinbart, so sind Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung und/oder Leistung ausgeschlossen, sofern die Verspätung nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Firma SOKO Garten- Und Landschaftsbau zurückzuführen ist.

5) Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Für Verzögerungen/Fehl- oder Falschlieferungen Dritter übernehmen wir keine Haftung. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit informieren wir den Kunden umgehend.

6) Im Falle von Wetterkatastrophen, wie z.B. Dürre, Frost oder Hagel oder anderen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen wie z.B. Seuchen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Währungsveränderungen oder behördliche Eingriffe, verlängert sich die Liefer- bzw. Ausführungsfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung bzw. Ausführung unmöglich, so werden wir von der Ausführungs- bzw. Lieferpflicht frei.

7) Teilleistungen und -lieferungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

8) Es bleibt SOKO Garten- und Landschaftsbau vorbehalten, die im Vertrag und Ausführungsangebot vereinbarten Arbeiten ggf. auch durch einen von der Firma SOKO Garten- und Landschaftsbau beauftragten Subunternehmer ausführen zu lassen.

§ 5 Preise, Zahlungs- und Eigentumsbedingungen

1) Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Fristen, beginnend ab Rechnungsdatum, zu bezahlen. Sollte der Auftraggeber nicht rechtzeitig Zahlung leisten, kann SOKO Garten- und Landschaftsbau je Mahnung 3,00 Euro pauschalierte Mahnkosten verlangen.

2) SOKO Garten- und Landschaftsbau behält sich vor, bei Vertragsabschluss Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen bis zur Höhe der Materialkosten sowie Abschlagszahlungen nach Projektfortschritten zu verlangen.

3) Stundenlohnarbeiten sowie Leistungen, die vom Auftraggeber gewünscht sind und über das Leistungsverzeichnis bzw. Angebot/Kostenvoranschlag hinausgehen, werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet und durch Rapportzettel/Lieferscheine nachgewiesen. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze als vereinbart.

4) Für Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, behält sich SOKO Garten- und Landschaftsbau vor, Zuschläge zu berechnen. Arbeiten zu Zeiten die Aufschläge ermöglichen finden üblicherweise nach Absprache mit dem Auftraggeber statt.

§6 Rechte am geistigen Eigentum/Eigentumsvorbehalt

1) SOKO Garten- und Landschaftsbau behält sich das Eigentum an den gelieferten Materialien bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung vor.

2) Preise, Ideen, Pläne, Entwürfe, Angebote und Zeichnungen, sowie Leistungsverzeichnisse die von der Firma SOKO Garten- und Landschaftsbau erstellt oder zur Verfügung gestellt wurden, sind deren Eigentum. Sie dürfen ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt, noch an Dritte weitergegeben werden. Sollte das Angebot nicht zur Ausführung kommen, dürfen weder vom Kunden noch von Dritten die zur Verfügung gestellten Pläne und Unterlagen vervielfältigt, genutzt, Preise weitergegeben oder nach den Plänen gebaut werden und sind der Firma SOKO Garten- und Landschaftsbau unaufgefordert zurückzugeben. Werden die Unterlagen dennoch genutzt, steht es der Firma SOKO Garten- und Landschaftsbau frei, den Aufwand für Planung und Zeichnungen sowie etwaigen weitergehenden Schadenersatz in Rechnung zu stellen.

§ 7 Aufrechnungsverbot

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der Firma SOKO Garten- und Landschaftsbau aufzurechnen, es sei denn, diesen Gegenrechten liegen rechtskräftig festgestellte oder durch SOKO Garten- und Landschaftsbau schriftlich anerkannte Gegenansprüche zugrunde.

§ 8 Abnahme

1) In sich abgeschlossene Teile können gesondert abgenommen werden.

2) Mit der Abnahme der Leistung geht die Gefahrtragung auf den Auftraggeber über.

3) Vorbehalte wegen bekanntgewordener Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich zu melden und geltend zu machen. Bedenken wegen der Art der Ausführung sind ebenfalls unverzüglich in Textform anzuzeigen. Gleiches gilt auch während der Ausführungsphase.

4) Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare, von SOKO Garten- und Landschaftsbau nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung Ansprüche entsprechend § 645 BGB.

§ 9 Behinderungsanzeige

Glaubt sich die Firma SOKO Garten- und Landschaftsbau in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat sie es dem Auftraggeber unverzüglich in Textform anzuzeigen. Mit der Behinderungsanzeige weist die Firma SOKO Garten- und Landschaftsbau den Auftraggeber darauf hin, dass ein Risiko im Hinblick auf die Bauzeit bestehen könnte und hiermit auch Schäden verbunden sein können.

§ 10 Gewährleistung

1) SOKO Garten- und Landschaftsbau übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

2) Bei Reparaturleistungen bezieht sich die Gewährleistung nur auf die unmittelbar von SOKO Garten- und Landschaftsbau ausgeführten Leistungen. Gewährleistungsansprüche gegenüber zuvor tätig gewesenen Fremdgewerken werden hiervon nicht berührt.

3) Farbliche Unterschiede, Maßtoleranzen oder Einschlüssen bei Naturprodukten wie Holz oder Naturstein stellen keinen Mangel dar. Ausblühungen bei Betonstein und deren Maßtoleranzen stellen ebenfalls keinen Mangel dar.

4) Der Auftraggeber hat die Ware oder angenommene Leistung unverzüglich nach Anlieferung/Leistungserbringung auf etwaige Sachmängel hin zu untersuchen und seine Beanstandung unverzüglich gegenüber SOKO Garten- und Landschaftsbau anzuzeigen.

5) Für von der Firma SOKO Garten- und Landschaftsbau gelieferte Pflanzen (Baumschulwaren u. a.), Rollrasen und Saatgut sind Mängel nach der Be- oder Verarbeitung bzw. unmittelbar nach deren Verbindung mit dem Grund und Boden anzuzeigen. Nach erbrachter Leistung gehen sämtliche Pflegetätigkeiten (wässern, düngen, mähen, Wildkräuter entfernen) auf den Auftraggeber über.

6) Reklamationen in der Haus- und Grundstücksbetreuung sind unverzüglich nach Durchführung der Leistungen durch SOKO Garten- und Landschaftsbau diesem mitzuteilen.

7) Die vertragliche und außervertragliche Haftung von SOKO Garten- und Landschaftsbau ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt. Gleiches gilt für die Haftung der Erfüllungsgehilfen von SOKO Garten- und Landschaftsbau. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die vorvertragliche Haftung und die Haftung für Garantieerklärungen bleiben hiervon unberührt.

§11 Maße und Muster

1) Sämtliche Maße sind Circa-Maße, welche innerhalb der gesetzlichen Normen nach oben oder unten zulässigerweise abweichen können.

2) Beim Handel mit Betonwaren und Naturprodukten, können Formen, Farben und Strukturen von denen als Beispiel gezeigten Bildern und Mustern der Materialien (z.B. Natursteine, Pflanzen, Holz, Keramik) material- bzw. fertigungsbedingt abweichen. Sie mindern weder den Gebrauchswert noch die Güteeigenschaft. Diese Abweichungen berechtigen nicht zur Beanstandung und stellen keinen Reklamationsgrund dar.

§ 12. Erfüllungsort; anwendbares Recht; Gerichtsstand

1) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG.

2) Der allgemeine Gerichtsstand der Firma SOKO Garten- und Landschaftsbau ist Mülheim an der Ruhr.
Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder der öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.

§ 13. Anpassungsklausel und Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst am nächsten kommt. Gleiches gilt für evtl. Regelungslücken.

Stand: 10/2020

 

SOKO Garten- und Landschaftsbau
Karlsruher Str. 97 / 45478 Mülheim an der Ruhr / Geschäftsführer: Tobias Sokolowski Steuernr: 120/5264/2947
Deutsche Bank / IBAN: DE42 2007 0024 0517 8447 00 / BIC: DEUTDEDBHAM